Rechtskonforme Abzocke: Oberlandesgericht München untersagt Verbrauchern, den Internet- oder Kabelfernsehanschluss rechtzeitig zu kündigen

(Bewegungshauptstadt, 17.01.18)

Das Sonderkündigungsrecht bei Umzügen gelte erst ab dem Tag des Umzugs. Und bei der Kündigungsfrist von drei Monaten muss dann halt der Kunde diese drei Monate für nichts weiterzahlen. Mein Rechtstipp hierzu: Nicht nur diesen Richtern sollte man wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage fristlos kündigen.

g.n.t.

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